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Gerichtliches Mahnwesen

23-04-2021 7 min lesen

Mittel im gerichtlichen Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren folgt auf das kaufmännische Mahnwesen und stellt damit die nächste Stufe im Forderungsmanagement dar. Können Forderungen nicht im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnwesens realisiert werden, bleibt dem Sachbearbeiter im Forderungsmanagement nur noch die Eintreibung mit Hilfe der Mahngerichte. Anders als beim kaufmännischen Mahnverfahren ist das Forderungsmanagement der Unternehmen hier an klare formale und rechtliche Vorgaben und Fristen gebunden. Deren exakte Einhaltung ist für den Erfolg des Forderungsmanagements unerlässlich.

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Aufgrund dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird. Dieser hemmt die Verjährung der Forderung und bildet die Voraussetzung für den späteren Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren.

Monierung

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird vom Amtsgericht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. So werden z.B. fehlerhafte oder ungenügende Bezeichnungen von Antragsteller oder Antragsgegner vom Gericht beanstandet. Eine weitere häufige Fehlerquelle sind vergessene Angaben zu den Forderungen oder fehlerhafte Bezeichnungen der Rechtsformen. Der Antragsteller hat nun die Möglichkeit, auf die Beanstandungen zu antworten. Oftmals sind die Beanstandungen jedoch schwer verständlich, weshalb die Gerichte für kurze Auskünfte dazu Service-Telefonnummern eingerichtet haben, die dem Antragsteller ggf. weiterhelfen können.

Widerspruch

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheids 2 Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren. Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wenn der Anspruch vom Antragsteller weiter verfolgt werden soll, muss ein streitiges Verfahren durchgeführt werden. In diesem streitigen Verfahren wird der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mit Klage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt und ggf. durch Vergleich oder Urteil entschieden. Falls nur ein Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderung anerkannt wird, kann hinsichtlich des restlichen Teils Teilwiderspruch eingelegt werden, d.h. der Widerspruch wird auf den strittigen Teil beschränkt. In diesem Fall kann das Verfahren hinsichtlich des widersprochenen Teils nur durch Durchführung eines streitigen Verfahrens vor dem Prozessgericht fortgeführt werden; bezüglich des nicht widersprochenen Teils kann ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden.

Vollstreckungsbescheid

Falls nach 2 Wochen weder eine vollständige Zahlung durch den Antragsgegner erfolgte, noch von diesem ein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Antrag darf erst 2 Wochen nach dem Datum der Zustellung gestellt werden, wobei sich diese Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen würde. Nach § 701 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner bei Gericht eingegangen sein. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids.

In dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids sind evtl. Zahlungen des Antragsgegners anzugeben. Ebenso können abweichende Anschriften oder Bezeichnungen, die möglicherweise in der Zustellnachricht von der Post mitgeteilt wurden, angegeben werden.

Angegeben werden kann ferner, ob der Vollstreckungsbescheid an den Antragsteller übersandt oder direkt vom Gericht zugestellt werden soll. Im ersten Fall ist das Mahnverfahren mit Erlass des Vollstreckungsbescheids abgeschlossen, allerdings muss der Antragsteller die Zustellung selbst veranlassen und auch die evtl. hierfür anfallenden Kosten tragen. In der Regel sollte daher die Zustellung durch das Amtsgericht erfolgen.

Falls gegen den Anspruch teilweise Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids trotzdem gestellt werden; der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht von Amts wegen berücksichtigt.

Wenn der Anspruch vollständig gezahlt worden ist, darf kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids mehr gestellt werden. Eine Mitteilung von der erfolgten Zahlung an das Mahngericht ist ebenfalls nicht erforderlich.

Zwangsvollstreckung

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden. Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids endet das Verfahren für das Mahngericht. Sämtliche Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt; abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. bei Vollstreckung in Immobilien) ist immer das Amtsgericht am (Wohn-)Sitz des Schuldners das zuständige Vollstreckungsgericht.

Dieses benötigt für alle Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung immer die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, d.h. das Dokument, welches das Mahngericht übersandt hat, eine Kopie ist nicht ausreichend. Es gibt vielfältige Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, in der Regel wird jedoch zunächst ein Gerichtsvollzieher beauftragt.

Der gesamte Prozess muss vom Sachbearbeiter im Forderungsmanagement optimal organisiert und begleitet werden.

Umfangreiche Prozesse – zeitintensiv und kostspielig

Die gerichtliche Beitreibung von Forderungen erfordert neben dem dafür notwendigen Know-how auch personelle Ressourcen und verursacht damit entsprechende Kosten. Dies stellt die Sachbearbeiter im Forderungsmanagement vor gewisse Herausforderungen. Für eine rationelle Abwicklung des gerichtlichen Mahnverfahrens haben die Unternehmen die Möglichkeit, Anträge (Mahnbescheids-, Vollstreckungsbescheids-, Neuzustellungsanträge etc.) im Wege des elektronischen Datenaustauschs beim Mahngericht einzureichen.

Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt – das beschleunigt die Bearbeitungszeit und senkt die Monierungsquote.

Für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch benötigen die Unternehmen neben einer Kennziffer insbesondere eine Software, welche die Mahnbescheidsanträge in der vorgegebenen Form erstellen kann und die elektronischen Datensätze (EDA-Dateien) erzeugt. Diese Datensätze werden dann mittels der Anwendung EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) verschlüsselt, mit einer qualifizierten Signatur versehen und zum Mahngericht übertragen.

Außerdem erleichtert eine Systemunterstützung auch alle weiteren Maßnahmen sowie Folgeprozesse des gerichtlichen Mahnwesens. So können alle anfallenden Aufgaben schnell und effizient im eigenen System durchgeführt werden.

 

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